Will ein Reinigungsunternehmen für die Anschaffung eines Lamborghini Aventador einen Vorsteuerabzug geltend machen, so ist das nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg nicht zulässig. In diesem Fall sei der Repräsentationsaufwand unangemessen.
Kaufpreis des Lamborghini höher als Betriebsergebnis
Im konkreten Fall wurde das Fahrzeug vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Der Gesellschafter-Geschäftsführer versteuerte die private Nutzung nach der 1%-Methode. Das Betriebsergebnis der Gesellschaft belief sich jedoch in den betreffenden Jahren nur auf rund 90.000 Euro bzw. 100.000 Euro. Das Reinigungsunternehmen argumentierte vor Gericht, dass der Lamborghini Aventador zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Außerdem habe der Geschäftsführer über seine Sportwagenkontakte neue Kunden gewinnen können. Die Nutzung des Fahrzeugs sei zudem versteuert worden. Dadurch ging es nur um den Differenzbetrag zwischen monatlicher Absetzung für Abnutzung (Afa) und Lohnsteuer. Ein Vorsteuerbetrag für ein angemessenes Fahrzeug, beispielsweise einen Mercedes Benz der S Klasse, müsse ohnehin berücksichtigt werden.
Lamborghini ist den Privatinteressen des Geschäftsführers zuzurechnen
Das Gericht hat jeglichen Vorsteuerabzug verneint, weil es der Ansicht ist, die Aufwendungen seien ihrer Art nach ein unangemessener Repräsentationsaufwand. Der Lamborghini Aventador sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege. Er diene der sportlichen Betätigung und eher den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Eine „Saldierung“ der Afa-Beträge mit der Lohnsteuer des Geschäftsführers seien laut dem Gericht nicht zulässig, dem Abzugsverbot unterliege auch solcher unangemessener Repräsentationsaufwand, den ein Steuerpflichtiger über seinen Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse mache.
Ferrari führt zu neuen Geschäftschancen
Nicht in jedem Fall ist ein Sportwagen für den Vorsteuerabzug unangemessen. Ein anderes Verfahren, bei dem es um die Anschaffung eines Ferrari California ging, war erfolgreich (Urteil vom 27.09.2018, Az.: 3 K 96/17). Hier war die GmbH in der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen tätig. Das Gericht war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substanzieller Geschäftschancen geführt habe. (tos)
FG Hamburg , Urteil vom 11.10.2018, Az.: 2 K 116/18
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